Vereinssatzung

Satzung des Deutschen Glockenmuseums in der Fassung vom 4. Oktober 2024

Präambel
Das Deutsche Glockenmuseum auf Burg Greifenstein ist früher eine nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts des Greifenstein-Verein e. V. gewesen. Zur besseren Förderung der glockenkundlichen Forschung wurde 1993 ein Verein gegründet.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des im Vereinsregister eingetragenen Vereins lautet: „Deutsches Glockenmuseum e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Gescher.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, indem er denkmalpflegerische und wissenschaftliche
Ziele verfolgt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder sind als
solche ausschließlich ehrenamtlich tätig und erhalten für die Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit keine Vergütung aus Vereinsmitteln. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein unterhält eine Forschungs- und Verwaltungsstelle mit wissenschaftlicher Bibliothek und Sammlungsarchiv, veranstaltet glockenkundliche Kolloquien und fördert die Herausgabe
wissenschaftlicher Publikationen – vor allem des Jahrbuchs für Glockenkunde und der Schriften aus dem Deutschen Glockenmuseum. Außerdem unterstützt er insbesondere die nachstehend
aufgeführten Aufgaben:
a) Aufbewahrung, Erforschung und Ausstellung solcher historischen Glocken und ihres Zubehörs, die von ihren angestammten Türmen weichen mussten;
b) zentrale Aufbewahrung, Erforschung und Ausstellung solcher Glocken aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die nicht als Patenglocken auf Türmen läuten;
c) Inventarisation und denkmalpflegerische Betreuung historischer Glocken;
d) umfassende Sammlung und Dokumentation glockenkundlicher Literatur;
e) Sammlung glockenkundlicher Quellen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die als angenommen gilt, wenn der Vorstand nicht binnen 4 Wochen nach Eingang widerspricht.
(3) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungsweise den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss
ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Widerspricht das Mitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Wissenschaftlicher Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– Satzungsänderungen,
– Wahl und Entlastung des Vorstandes,
– Wahl von Kassenprüfern,
– Auflösung des Vereins,
– Beiträge, Anträge und sonstige ihr wichtig erscheinende Angelegenheiten.
(2) Die Mitglieder sind alljährlich vom Vorstand durch Einladung in Textform unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung jederzeit beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und zur Änderung der Satzung bedürfen der schriftlichen Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wahlen erfolgen geheim, falls ein Mitglied dies beantragt.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– einem Schriftführer,
– einem Geschäftsführer,
– einem Schatzmeister und
– bis zu 6 Beisitzern, zu denen der Wissenschaftliche Leiter des Westfälischen Glockenmuseums Gescher kraft Amtes gehört, falls er nicht ein anderes Vorstandsamt bekleidet.
(2) Der Verein wird vertreten vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied des Vereins.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Vorstand führen die übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter.
(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Zur Vorbereitung der wissenschaftlichen Publikationen des Vereins beruft der Vorstand ein Herausgeberkollegium, das die Texte lektoriert und einrichtet. Über die Drucklegung entscheidet der
Vorstand.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Bearbeitung laufender Anfragen und Projekte und berät den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand in Abstimmung mit den anderen Beiratsmitgliedern für fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Der Wissenschaftliche Leiter
des Westfälischen Glockenmuseums Gescher ist kraft Amtes Mitglied.
(3) Moderator des Wissenschaftlichen Beirats ist kraft Amtes der Vorsitzende des Vereins.

§ 9 Auflösung und Erlöschen des Vereins
(1) Bei Auflösung und Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, solange dieses unter wissenschaftlicher Leitung steht, an das Westfälische Glockenmuseum Gescher, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verwendet,
und an dessen Träger, die Stadt Gescher, die es im Sinne dieser Satzung zu nutzen sich vertraglich verpflichtet hat.
(2) Sollte das Westfälische Glockenmuseum Gescher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in dieser Form bestehen, so fallen Eigentum und Besitzrechte des Vereins an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe
und das von ihm unterhaltene Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte in Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat.
(3) Jeder Verkauf an Privat bleibt ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten
Die am 2. Oktober 1993 in Greifenstein beschlossene Satzung ist nach ihrer Annahme durch die konstituierende Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten. Sie
wurde geändert in Gescher am 1. Oktober 2011, in Gescher am 5. Oktober 2012, in Köln am 6. Mai 2023 und in Gescher am 4. Oktober 2024.

gez. Jan Hendrik Stens, Vorsitzender

gez. Sebastian Schritt, Geschäftsführer