Vereinssatzung

Satzung des Deutschen Glockenmuseums in der Fassung vom 6. Mai 2023

Präambel
Das Deutsche Glockenmuseum auf Burg Greifenstein ist bisher eine nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts des Greifenstein-Verein e.V. gewesen. Zur besseren Förderung des Deutschen Glockenmuseums wird ein Verein mit nachstehender Satzung gegründet. Die Übernahme der Stiftung wird mit Wirkung vom 01.01.1994 erfolgen.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: „Deutsches Glockenmuseum“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Greifenstein.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, indem er denkmalpflegerische und wissenschaftliche Ziele verfolgt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder sind als solche ausschließlich ehrenamtlich tätig und erhalten für die Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit keine Vergütung aus Vereinsmitteln. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein unterhält und fördert
– das Deutsche Glockenmuseum,
– die historische Kommission zur Erforschung der Deutschen Glocken und
– eine Forschungs- und Verwaltungsstelle mit wissenschaftlicher Bibliothek und Sammlungsarchiv. Im besonderen unterstützt er die nachstehend aufgeführten Aufgaben:
a) Aufbewahrung, Erforschung und Ausstellung solcher historischer Glocken und ihres Zubehörs, die von ihren angestammten Türmen weichen mussten;
b) zentrale Aufbewahrung, Erforschung und Ausstellung solcher Glocken aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die nicht als Patenglocken auf Türmen läuten;
c) Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
d) Förderung und Teilnahme an der Inventarisation und denkmalpflegerischen Betreuung historischer Glocken;
e) umfassende Sammlung und Dokumentation glockenkundlicher Literatur;
f) Sammlung glockenkundlicher Quellen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die als angenommen gilt, wenn der Vorstand nicht binnen 4 Wochen nach Eingang widerspricht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungsweise den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder es seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Widerspricht das Mitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und wissenschaftlicher Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– Satzungsänderungen,
– Wahl und Entlastung des Vorstandes,
– Wahl von Kassenprüfern,
– Auflösung des Vereins,
– Beiträge, Anträge und sonstige ihr wichtig erscheinende Angelegenheiten.
(2) Die Mitglieder sind alljährlich von dem Vorstand durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung jederzeit beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und zur Änderung der Satzung bedürfen der schriftlichen Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wahlen erfolgen geheim, falls ein Mitglied dies beantragt.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– dem ersten Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– einem Schriftführer,
– einem Geschäftsführer,
– einem Schatzmeister und
– bis zu 6 Beisitzern, zu denen a. der Wissenschaftliche Leiter des Deutschen Glockenmuseums und b. der Wissenschaftliche Leiter des Westfälischen Glockenmuseums Gescher kraft Amtes gehören, falls sie nicht ein anderes Vorstandsamt bekleiden.
(2) Der Verein wird vertreten vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied des Vereins.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Vorstand führen die übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter.
(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen.

§ 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, solange dieses unter wissenschaftlicher Leitung steht, an das Westfälische Glockenmuseum Gescher, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verwendet, und an dessen Träger, die Stadt Gescher, die es im Sinne dieser Satzung zu nutzen sich vertraglich verpflichtet hat.
(2)
Sollte das Westfälische Glockenmuseum Gescher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in dieser Form bestehen, so fallen Eigentum und Besitzrechte des Deutschen Glockenmuseums an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe und das von ihm unterhaltene Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte in Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat.
(3)
Jeder Verkauf an Privat bleibt ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die konstituierende Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen Greifenstein, 02. 10. 1993
und geändert Gescher, 01. 10. 2011, Gescher, 05. 10. 2012 und Köln, 06. 05. 2023

gez. Jan Hendrik Stens, Erster Vorsitzender

gez. Matthias Braun, Geschäftsführer